Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf Grundlage einer Studie zur Analyse des Verpackungsmarktes der GVM (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH) entwickelt und schreibt: „Gemäß §26 Abs.1 Satz2 Nr. 23 VerpackG entscheidet die Zentrale Stelle auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von §3 Absatz 8 VerpackG. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß §3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen (einschl. Serviceverpackungen) sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des §3 Abs. 11 VerpackG. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Versandverpackungen. NICHT systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.“ Anm.: Nach dieser Definition sollte der gewerbsmäßige Verpackungsmittel-Großhandel (B2B), welcher nicht an private Endverbraucher o. Ä. (Restaurants, Kinos, Bars, etc., hier B2C)mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen liefert, als nicht systembeteiligungspflichtig interpretiert werden können.